Schnittholz · Hobelware · Gartenholz

Es gelten die neuesten Tegernseer Gebräuche für die Vermittlung von Holzgeschäften.

(hier als PDF-Datei)

 

Gebräuche für die Vermittlung vom Holzgeschäften (Anhang der Tegernseer Gebräuche):

Festgestellt durch die Vereinigung Deutscher Sägewerksverbände e.V., Vereinigung der Holzhandelsverbände e.V. (VHV) und die Bundesfachgemeinschaft Holzmakler in der Centralvereinigung Deutscher Handelsvertreter- und Handelsmaklerverbände (CDH) am 24. März 1952 in Bonn.

 

§ 1 - Form des vermittelten Vertrages

Der durch den Holzmakler vermittelte Abschluss ist an eine bestimmte Form nicht gebunden. Stellt der Makler die Schlussscheine aus, so haben sie die Bedeutung von Beweismitteln.

 

§ 2 - Haftung

Der Holzmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Ein zum Schadenersatz verpflichtendes Verschulden des Maklers liegt nicht vor, wenn der Holzmakler in gutem Glauben an seine Vertretungsvollmacht gehandelt hat oder wenn die Parteien ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommen oder das Zustandekommen des Vertrages bestreiten. Hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien übernehmen die Holzmakler keine Haftung, es sei denn, dass die ausdrücklich vereinbart worden ist; in diesem Fall ist eine Delkrederevergütung üblich. Alle Auskünfte über die Kredit- und Zahlungsfähigkeit der Vertragsparteien werden nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr gegeben.

 

§ 3 - Maklerlohn

Ist unter den Parteien nichts darüber vereinbart wer den Maklerlohn bezahlen soll, so ist er vom Käufer und Verkäufer je zur Hälfte zu tragen. Der Maklerlohn errechnet sich im allgemeinen nach dem im Schlussschein genannten Kaufpreis ohne Abzug von Skonto. Dem Käufer gesondert in Rechnung gestellte Versendungskosten und Umsatzsteuer sind nur provisionspflichtig, wenn dies vereinbart ist. Der Anspruch auf den Maklerlohn ist mit dem Abschluss des vermittelten Vertrages entstanden, jedoch erst fällig, wenn die dem Makler verpflichtete Partei in den Besitz der ihr vertraglich zugesicherten Leistung gelangt. Bei Teillieferungsverträgen gilt dies für die einzelnen Teillieferungen. Wird der Vertrag ohne Verschulden des Maklers nicht durchgeführt, so ist der Maklerlohn fällig, sobald die Nichtdurchführung des Vertrages feststeht. Beruht die Nichtdurchführung des Vertrages höhere Gewalt oder nachgewiesener Zahlungsunfähigkeit, so entfällt die Verpflichtung zur Zahlung des Maklerlohns. Falls besondere Leistungen wie Delkredere, Inkassi, Besichtigungen, Gutachten, Abnahmen usw. gewünscht werden, so sind hierfür besondere Vergütungen zu zahlen. Dem Makler sind Durchschläge von Rechnungen und von der Korrespondenz einzusenden.

 

§ 4 - Kunden- bzw. Lieferantenschutz

Ist die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien durch den Makler zustande gekommen, so liegt eine provisionspflichtige Vermittlung von Verträgen auch dann vor, wenn die Vertragspartner unter Verzicht auf die weitere Hinzuziehung des Holzmaklers unmittelbar Abschlüsse tätigen. Dies gilt jedoch nur für Abschlüsse, die innerhalb von zwei Jahren nach Abschluss des letzten durch den Makler abgeschlossenen Geschäfts zwischen den Vertragspartnern getätigt wurden. Tätigt der Holzmakler einen Abschluss zwischen Parteien, die bereits in Geschäftsverbindung miteinander standen, so besteht Provisionspflicht auch für spätere unmittelbar abgeschlossene Geschäfte, wenn sie in ursächlichem Zusammenhang mit dem vom Makler vermittelten Geschäft stehen und innerhalb eines Jahres nach dem vermittelten Abschluss getätigt werden. Sind Abschlüsse aufgrund einer einleitenden Tätigkeit des Holzmaklers zustande gekommen, ohne dass der Makler bei Abschluss des Vertrages selbst mitgewirkt hat, so unterliegen sie der Provisionspflicht. Bei Abschlüssen, die durch einen anderen Makler getätigt werden, wird die Provision nur einmal gezahlt, und zwar an den Makler, der an dem Abschluß unmittelbar beteiligt war. Dies gilt auch innerhalb der Schutzfrist.

 

§ 5 - Tätig werden zweier Makler

Die Schutzfrist von zwei Jahren für Kunden- bzw. Lieferantenschutz gilt auch für Makler untereinander, sofern zwei Makler an demselben Geschäft beteiligt waren.

 

§ 6 - Erfüllungsort

Für die den Makler betreffenden Rechte und Pflichten aus dem Vertragsvermittlungsgeschäft (Maklervertrag) gilt für sämtliche Beteiligten der Wohnsitz bzw. die gewerbliche Niederlassung des Holzmaklers als Erfüllungsort.